Die Regionalverwaltungen sind Dienstleistungszentren für die Kirchengemeinden und andere kirchliche Institutionen in der Region. Die Regionalverwaltungsverbände sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihre Mitglieder sind die Dekanate der jeweiligen Verwaltungsregion. Derzeit gibt es im Kirchengebiet der EKHN zehn Regionalverwaltungsverbände mit je einer Regionalverwaltung als Verwaltungsdienststelle. Der Evangelische Regionalverwaltungsverband Rhein-Lahn-Westerwald ist einer davon. Er hat seinen Sitz in Nassau an der Lahn.
Grundlage für die Arbeit jedes Regionalverwaltungsverbandes sind die gesetzlichen Bestimmungen der EKHN, insbesondere das Regionalverwaltungsgesetz und die Regionalverwaltungsordnung, die die wesentlichen Aufgaben einer Regionalverwaltung darstellt.
Weiterhin gültig ist die Verbandssatzung, die für unseren Regionalverwaltungsverband in ihrer zuletzt geänderten Form vom 19.05.2021 bestimmend ist.
Abweichend von anderen Regionalverwaltungsverbänden wird der Vorstand direkt von den Synoden der beteiligten Dekanate gewählt. Die Amtszeit beträgt 6 Jahre.
Der amtierende Vorstand besteht aus den folgenden Mitgliedern:
Dekanat Nassauer Land:
Benjamin Graf
Bärbel Goerke
Patrick Becker
Dekanat Westerwald:
Der Vorsitz wird von Herrn Benjamin Graf wahrgenommen, er wird von Dr. Frank Grieß vertreten. Abweichend von anderen evangelischen Regionalverwaltungen hat der Evangelische Regionalverwaltungsverband Rhein – Lahn – Westerwald als Organ nur einen Verbandsvorstand.
Alle Mitglieder des sechsköpfigen Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie wurden von den Dekanatssynoden der Verbandsmitglieder gewählt. Die Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode der Dekanatssynoden gewählt.
Rechtsgrundlagen
Als kirchlicher Verband sind wir eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sowohl die Errichtung der Regionalverwaltungsverbände als auch deren Aufgaben und Finanzierung sind geregelt im Regionalverwaltungsgesetz (RVG) und der Regionalverwaltungsverordnung (RVVO), nachzulesen in der EKHN-Rechtssammlung.
Die Aufgaben des Vorstandes ergeben sich aus der Verbandssatzung und sind in § 10 (1) aufgelistet